Das Land NRW hat mittlerweile definiert, welche Großveranstaltungen vorerst bis zum 31. August 2020 untersagt sind. In der Corona-Schutzverordnung sind unter § 11 Abs. 4. Ziff. 5 explizit auch Schützenfeste genannt und somit untersagt.
Unter gewissen Umständen können gemeinnützig wirtschaftende Vereine Anträge auf staatliche Soforthilfe stellen, auch wenn sie keine Mitarbeiter haben. Jedoch sendet der Sauerländer Schützenbundes einen wichtigen Hinweis dazu:
Es haben bereits einige Schützenvereine die Corona-Soforthilfe in Höhe von einmalig 9.000 Euro erhalten haben. Wichtigste Voraussetzung dafür sind:
- der Verein muss einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (z. B. laufende Vermietung des Schützenhauses oder Schützenfestes in eigener Regie)
- es müssen in den drei Monaten (Mitte März – Mitte Juni) Kosten entstehen, die durch das Nutzungsverbot von Hallen oder dem Ausfall des Schützenfestes durch behördliches Verbot nicht gedeckt werden können
Die Soforthilfe ist als wirtschaftliche Einnahme zu betrachten und muss versteuert (30%) werden!
Die Soforthilfe sollte auf einem extra Konto eingezahlt und erst bei dringender Notwendigkeit angetastet werden. Eine Steuerprüfung in den nächsten Jahren gilt als sicher, die Kosten müssen genau beziffert werden und Restbeträge sind zurückzuzahlen. Daher raten wir, vor Antragsstellung dringend einen Steuerberater hinzuzuziehen. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Antragsfrist am 31.05.2020 abläuft.
Wir bitten um Verständnis, dass der SSB und die angeschlossen Kreisschützenbünde für steuerliche und rechtliche Fragen zur Corona-Soforthilfe nicht zu Verfügung stehen – bitte besprechen Sie die Thematik mit Ihrem Steuerberater.