Satzung des Kreisschützenbund Arnsberg


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Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Die Schützenbruderschaften, Schützenvereine, Schützengesellschaften und Vereine mit ähnlichen Zielen des ehemaligen Kreises Arnsberg – im Weiteren kurz Schützenvereine genannt – schließen sich in Erkenntnis ihrer gemeinsamen Ziele und Ideale zum „Kreisschützenbund Arnsberg e.V.“ zusammen. Dieser hat seinen Sitz in Arnsberg. Der Kreisvorstand soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 - Aufgaben

Der Kreisschützenbund hat die Aufgabe:

  1. Die Gemeinschaft der Schützenvereine des Kreisschützenbundes zu pflegen,
  2. das religiöse Leben und die heimatlichen Sitten und Bräuche zu schützen und zu pflegen,
  3. die demokratische Staatsordnung zu wahren,
  4. die traditionelle Bindung zu den christlichen Kirchen zu pflegen,
  5. die angeschlossenen Vereine zu beraten,
  6. das traditionelle Brauchtum des Schützenwesens zu fördern,
  7. den Schießsport zu beleben und zu fördern.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Kreisschützenbund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Kreisschützenbundes dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwandt werden. Die angeschlossenen Schützenvereine erhalten keine Überschüsse ausgezahlt. Sie haben bei der Auflösung oder Aufhebung des Kreisschützenbundes keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen ihn.
  3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Wesen und den Zwecken des Kreisschützenbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Über die Festsetzung evtl. Vergütungen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
  4. Bei Auflösung des Kreisschützenbundes Arnsberg oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Arnsberg e.V., Hansastr. 17, 59821 Arnsberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Kreisschützenbund können alle Schützenvereine des ehemaligen Kreises Arnsberg werden, die auf dem Boden dieser Satzung stehen. Der Vorstand wird ermächtigt, auch Schützenvereine benachbarter Kreise in den Kreisschützenbund aufzunehmen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der auch über die Aufnahme entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft im Kreisschützenbund endet:
    a) Mit der schriftlichen Austrittserklärung an den Kreisschützenbund. Die Kündigung wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam und muss spätestens drei Monate vorher erfolgen.
    b) Durch Beschluss der Kreisversammlung. In allen Fällen besteht Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Ein Anspruch auf das Vermögen des Kreisschützenbundes ist ausgeschlossen.

§ 5 - Organe

Die Organe des Kreisschützenbundes sind:

  • a) Der Vorstand
  • b) Die Kreisversammlung

§ 6 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Kreisoberst
    b) dem stellvertretenden Kreisoberst
    c) dem Kreisgeschäftsführer
    d) dem Kreisschatzmeister
    e) den 5 Amtsobersten (aus den ehemaligen Ämtern Balve, Freienohl, Hüsten, Sundern und Warstein)
    f) den 2 Stadtobersten (Alt-Arnsberg und Neheim-Hüsten)
    g) dem Kreisschießmeister
    h) dem Kreisjugendsprecher
    i) dem jeweiligen amtierenden Schützenkönig
    j) dem jeweiligen amtierenden Jungschützenkönig
    k) den von der Kreisversammlung gewählten Ehrenvorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisoberst, der stellvertretende Kreisoberst, der Kreisgeschäftsführer und der Kreisschatzmeister (geschäftsführender Vorstand).
  3. Der geschäftsführende Vorstand und der Kreisschießmeister werden auf die Dauer von vier Jahren von der Kreisversammlung gewählt. Bei der Wahl darf der Kandidat das 70. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  4. Die Amts- und Stadtobersten und der Kreisjugendsprecher werden in der Kreisversammlung von den Delegierten der jeweiligen Amts- und Stadtbezirke ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisschützenbund Arnsberg e.V. von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Kreisoberst und der Kreisgeschäftsführer erhalten eine jährlich feste Aufwandsentschädigung, über deren Höhe der Gesamtvorstand beschließt.

§ 7 - Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Kreisversammlung vorbehalten sind.

Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Kreisschützenbundes. Insbesondere hat er die Kreisversammlung und die übrigen Kreisveranstaltungen vorzubereiten.

Der Kreisoberst hat der Kreisversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

Der Kreisgeschäftsführer legt der Kreisversammlung jährlich einen Geschäftsbericht vor.

Der Kreisschatzmeister legt der Kreisversammlung jährlich einen Kassenbericht vor.

Bis zur Kreisversammlung hat der Kreisschatzmeister eine zum 31.12. des vergangenen Jahres abgeschlossene Kassenrechnung zur Prüfung durch die Rechnungsprüfer vorzulegen.

§ 8 - Kreisversammlung (Delegiertenversammlung)

1. Die Kreisversammlung ist die Vertretung aller angeschlossenen Schützenvereine. Sie ist Mitgliederversammlung im Sinne des BGB und oberstes Organ des Kreisschützenbundes.

2. In der Kreisversammlung haben die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme. Die angeschlossenen Schützenvereine haben bei

  • bis zu 200 Mitgliedern 2 Stimmen
  • bis zu 500 Mitgliedern 3 Stimmen
  • bis zu 1.000 Mitgliedern 4 Stimmen
  • bis zu 2.000 Mitgliedern 5 Stimmen
  • über 2.000 Mitgliedern 6 Stimmen

3. Mindestens einmal jährlich findet eine Kreisversammlung statt. Sie ist durch den Kreisoberst mit einer Frist von drei Wochen bis zum 31.03. eines jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

4. Der Kreisoberst ist ferner verpflichtet, auf einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens dreißig Mitgliedsgemeinschaften, unter Angabe der Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist die Kreisversammlung einzuberufen.

5. Den Vorsitz der Kreisversammlung führt der Kreisoberst.

 

§ 9 - Zuständigkeit der Kreisversammlung (Delegiertenversammlung)

Die Kreisversammlung ist insbesondere zuständig für

  • a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kreisoberst
  • b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Kreisgeschäftsführers
  • c) die Entgegennahme des Kassenberichts des Kreisschatzmeisters
  •  d)die Entlastung des Vorstandes
  • e) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, Kreisschießmeisters, Kreisjugendsprechers
  • f) Festsetzung des von den angeschlossenen Schützenvereinen zu zahlenden Beitrages
  • g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für 1 Jahr
  • h) Beschlussfassung über die Satzung
  • i) Ausschluss angeschlossener Schützenvereine
  • j) Festlegung des Ortes für die Durchführung von Kreisveranstaltungen.

Die Kreisversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit in der Kreisversammlung gibt die Stimme des Kreisobersten den Ausschlag.

§ 10 - Verfahrensfragen

  1. Der Kreisoberst lädt zu Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
  2. Die Beschlussfähigkeit der geladenen Gremien ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen immer dann gegeben, wenn die Einladung fristgerecht erfolgt ist.
  3. Werden Wahlen und Abstimmungen vorgenommen, muss auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden wahlberechtigten Schützenvereine die Abstimmung geheim erfolgen.
  4. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisschützenbundes kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Kreisversammlung gefasst werden, in der drei Viertel aller angeschlossenen Schützenvereine vertreten sind und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten sich für die Auflösung entschließt. Ist eine solche Kreisversammlung zur Auflösung des Kreisschützenbundes beschlussunfähig, so muss nach einem Monat eine zweite Kreisversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist; doch kann auch in diesem Fall die Kreisversammlung den Auflösungsbeschluss nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten fassen.
  5. Über die Sitzung der Kreisversammlung wie auch über Sitzungen des Kreisvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Kreisoberst und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
  6. Über Sitzungen der Kreisversammlung wie des Kreisvorstandes sind Anwesenheitslisten zu führen.
  7. Anträge an die Kreisversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Kreisoberst schriftlich vorliegen.
  8. Anträge auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung vorzubringen und zur Beschlussfassung zu stellen.
  9. Steht bei Wahlen mehr als ein Kandidat zur Abstimmung, so ist die Wahl geheim durchzuführen.

§ 11 - Kassenwesen

  1. Die Kassenführung obliegt dem Kreisschatzmeister.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch die Kasse des Kreisschützenbundes zu tätigen und buchungsmäßig festzuhalten. Neben- oder Sonderkassen dürfen nur als Teile der Gesamtlasse geführt werden. Einnahmen und Ausgaben sind in einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung journalmäßig festzuhalten.
  4. Die von den angeschlossenen Schützenvereinen zu zahlenden Beiträge sind bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres an den Kreisschützenbund Arnsberg e.V. zu überweisen.

§ 12 - Rechnungsprüfer

Es werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen.

Die Rechnungsprüfer haben nach freiem Ermessen das Rechnungswesen zu prüfen und über das Ergebnis in der Kreisversammlung zu berichten.

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

59821 Arnsberg/Sundern, den 18. März 2017

gez. Kreisoberst Dietrich Wilhelm Dönneweg
gez. Kreisgeschäftsführer Martin Thiele